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Beurteilung der Emissionsgrenzen eines Holzvergaser-Biomassekessels

Ein namhafter Hersteller aus Österreich produziert Holzvergaser-Biomassekessel. Bei diesem System wird die Verbrennungsluft über einen Rauchgasventilator bedarfs- und brennstoffgerecht dosiert zugeführt, sodass optimale Verbrennungsverhältnisse entstehen. Um die für die Umwelt schädlichen Emissionen wie Kohlenmonoxid (CO) und Schwefelwasserstoff reduzieren zu können, wurde eine Nachverbrennungseinheit, bei welcher die Schwefelgase bei hoher Temperatur nachverbrennen, konstruiert. In Österreich war dieser Typ von Heizkesseln dann förderungswürdig, wenn bei den Emissionen bestimmte Grenzwerte eingehalten wurden. Das Erbringen dieser Grenzwerte war durch ein Gutachten einer Versuchsanstalt zu belegen.

Von diesem Kesselhersteller hat eine Gruppe von Entwicklungsingenieuren gekündigt und eine eigene Produktionsfirma für Holzkessel ähnlicher Art gegründet. Von dieser neuen Firma wurden Kessel entwickelt und in das Verkaufsprogramm aufgenommen, von denen behauptet wurde, sie hätten verbesserte Eigenschaften, vor allem hinsichtlich der Emissionen. Außerdem wurde behauptet, dass die von der Erstfirma verkauften Holzkessel, die in den Gutachten bestätigten und für die Förderung erforderlichen Emissionsgrenzen in der Praxis nicht einhalten würden und daher eine Wettbewerbsverzerrung vorliege. Es wurde ebenfalls erklärt, dass die Typprüfungen an der Versuchsanstalt zur Erreichung der Emissionsgrenzen mit einer besonderen Brennkammer erzielt würden, welche jedoch aus Kostengründen in den Serienprodukten nicht eingebaut seien. Zum Beweis dafür sei anonym ein Holzkessel angekauft und einer emissionstechnischen Untersuchung unterzogen worden, bei der festgestellt worden sei, dass die erforderlichen Emissionen nicht erreicht würden.

Der Auftrag des Landesgerichtes an den Unterzeichner war es nun, zu untersuchen, ob die Serienkessel der Firma A die abgasseitigen Emissionen gemäß Förderung erreichen bzw. ob Unterschiede in den verwendeten Brennkammern vorliegen. Dazu wurden vom Unterzeichner 2 Serienkessel der Firma A angefordert und ein Spezifikationsvergleich der Komponenten, vor allem der Brennkammer im Serienkessel zu den Komponenten, welche bei der Prüfung verwendet wurden, durchgeführt und dabei festgestellt, dass nicht mehr nachvollziehbar war, welche Brennkammer mit welcher Spezifikation bei den Messungen in der Versuchsanstalt eingebaut gewesen war. Über einen Zeitraum von 3 Wochen wurden die von der Firma A angekauften Serienkessel an einem Kesselprüfstand einer akkreditierten Versuchsanstalt den Emissionsmessungen bei allen Ausstattungsvarianten und Lastfällen unterzogen.

Das Ergebnis war, dass die angegebenen und die erforderlichen Emissionen nicht eingehalten wurden.

Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich zwischen den Parteien.