Übersicht

Mängel bei einem Biomasse Nahwärme-Heizwerk

Für die Planung und Konzeption eines Biomasse Nahwärme-Fernheizwerkes wurde ein Planungsbüro beauftragt. Auf Basis der von diesem Büro erstellten Pläne und Leistungsverzeichnisse wurde eine ausführende Firma mit der Ausführung dieser Anlagen beauftragt.

Die ausführende Firma bemängelte Fehler in den übergebenen Projektplänen und urgierte fehlende Planungsleistungen. Der Planer war nicht bereit, die aufgezeigten Mängel nachzubessern und schuldete weitere Planungsleistungen. Aufgrund der Terminsituation hat die ausführende Firma in Eigenverantwortung die aus ihrer Sicht erforderlichen Richtigstellungen und Ergänzungen geplant und ausgeführt. Dem ursprünglichen Planer wurde vom Auftraggeber der Auftrag entzogen.

Es erging nun der Auftrag vom Auftraggeber und von der ausführenden Firma an den Unterzeichner, festzustellen ob die Planungsleistungen des ursprünglichen Planers mangelhaft, fehlerhaft bzw. unvollendet waren und sollte der entstandene Schaden festgestellt werden.

Im Privatgutachten durch den Unterzeichner wurde festgestellt, dass die Planung
– im Bereich der hydraulischen Einbindung der Pufferspeicher,
– im Bereich der Konzeption der Lüftungsanlage des Heizraumes mit Berücksichtigung der Verbrennungsluftführung und Abtransport der Abwärme der Kessel,
– im Bereich der Konzeption der Emissionsabscheideanlagen der Staubfilter, im Bereich der Elektrofilter und
– im Bereich der Lüftung und Kühlung des innen liegenden Warteraumes und im Bereich der peripheren Ver- und Entsorgungsanlage
fehlerhaft bzw. mangelhaft und unvollständig war.

Die von der ausführenden Firma weitergeführte Planungs- und Ausführungsleistung war hingegen mangelfrei und bestmöglich.

Die Mangelhaftigkeit der Planung wurde festgestellt und auch das entsprechende Schadensausmaß.